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Amtsgericht Tauberbischofsheim- Abteilung Grundbuch

Würzburger Str. 17 (ehem. Vermessungsamt)
97941 Tauberbischofsheim
Tel.: 09341/9498 - 70
Fax: 09341/9498 - 777
E-Mail: poststelle@gbatauberbischofsheim.justiz.bwl.de


Wichtige Hinweise:

Informationen zur Grundsteuerreform finden sie: hier


Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, beim Amtsgericht per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können nur schriftlich, per Telefax oder zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.

 

Schriftstücke in Grundbuchsachen sollten zur Vermeidung von Nachteilen während der Geschäftszeiten nicht in den Briefkasten des Amtsgerichts in der Schmiederstr. 22, oder des Grundbuchamts in der Würzburger Str. 17 eingeworfen werden, sondern persönlich an der Infothek des Grundbuchamtes abgegeben werden.

 


Grundbucheinsicht und Grundbuchausdrucke

Einsicht in das Grundbuch kann nur demjenigen gewährt werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Entsprechendes gilt für die Erteilung von Grundbuchausdrucken. Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger des Grundstückseigentümers durch Vorlage eines Vollstreckungstitels oder als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Die Einsicht ist gebührenfrei. Diese kann direkt beim Grundbuchamt Tauberbischofsheim erfolgen. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis mit. Sofern Sie nicht selbst (Mit-)Eigentümer des betreffenden Grundstücks sind, bringen Sie zum Termin bitte die entsprechenden Nachweise für die Darlegung Ihres berechtigten Interesses (§ 12 GBO) mit, aus denen das Grundbuchamt die Überzeugung von der Berechtigung des verfolgten Interesses gewinnen kann. Bei Bedenken an der Berechtigung muss das Grundbuchamt zum Schutz der Berechtigten ggf. den vollen (urkundlichen) Nachweis für die Berechtigung verlangen, bevor eine Einsichtnahme erfolgen kann.

Für die Erteilung eines Grundbuchausdrucks fallen stets Gebühren an:

- 10,00 Euro bei einem unbeglaubigten Grundbuchausdruck (KV 17000 GNotKG)

- 20,00 Euro bei einem beglaubigten Grundbuchausdruck (KV 17001 GNotKG)

Den Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks finden Sie hier.

Falls sie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen eines Erbfalls benötigen, finden Sie diesen hier.

Den ausgefüllten Antrag können Sie postalisch oder per Fax an das Grundbuchamt übersenden. Anträge per E-Mail nimmt das Grundbuchamt nicht entgegen. Die Übersendung des beantragten Grundbuchausdrucks an Sie erfolgt per Post.

Der Einzug der Gebühren bei Antragstellung über ein Grundbuchamt erfolgt ausschließlich über eine Rechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg. Bitte reichen Sie daher beim Grundbuchamt kein Bargeld und keine Schecks ein.

Alternativ sind die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Beantragung von Grundbuchausdrucken unter den o.g. rechtlichen Voraussetzungen auch bei den kommunalen Grundbucheinsichtsstellen möglich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob dort eine kommunale Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist.

Bitte beachten Sie: Die Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg (www.grundbuch-bw.de) ist weder für die Gewährung der Einsicht in das Grundbuch noch für die Erteilung von Grundbuchausdrucken zuständig.

Namensänderung

Falls sie einen Antrag zur Namensberichtigung im Grundbuch benötigen, finden sie diesen  hier.


ACHTUNG: Wir weisen darauf hin, dass im Internet Dienstleistungen privater Unternehmen für die Einholung von Grundbuchausdrucken angeboten werden. Durch die Beauftragung dieser Dienstleister entfällt für Sie lediglich die Antragstellung beim Grundbuchamt. Mit der Beauftragung können nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.


 

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