Suchfunktion

 

Bewährungshilfe

Was ist Bewährungshilfe?

Wenn ein Gericht gegen einen Straftäter eine Freiheitsstrafe verhängt, heißt dies nicht automatisch, dass der Verurteilte die Strafe auch tatsächlich verbüßen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem Gericht möglich, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe "zur Bewährung" auszusetzen. Dies bedeutet, dass die Strafe - jedenfalls zunächst - nicht angetreten werden muss. Vielmehr kann sie ohne Verbüßung erlassen werden, wenn der Verurteilte innerhalb eines bestimmten Zeitraums - der vom Gericht festgesetzten "Bewährungszeit" - keine weiteren Straftaten begeht und die vom Gericht erteilten Auflagen und Weisungen (z.B. Schadenswiedergutmachung) ordnungsgemäß erfüllt.

Für die Dauer der Bewährungszeit oder eines Teils davon kann das Gericht den Verurteilten einem Bewährungshelfer unterstellen. Das sind ausgebildete Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Ziel der Bestellung eines Bewährungshelfers ist es, den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Welche Aufgaben haben Bewährungshelfer?

Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen und berichtet dem Gericht in regelmäßigen Abständen über die Lebensführung des Verurteilten.

Bewährungshilfe ist in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe. In Betracht kommt insbesondere:

  • Beratung und Unterstützung bei persönlichen Problemen und in Krisensituationen sowie bei der Erfüllung der gerichtlich festgesetzten Auflagen und Weisungen.
  • Vermittlung zwischen dem Verurteilten und dem Gericht.
  • Beratung, Information und praktische Hilfe im Umgang mit Behörden (Sozialamt, Arbeitsamt, Wohnungsamt u.a.).
  • Beratung und Mithilfe bei der Regulierung von Schulden und bei Schadenswiedergutmachung.
  • Vermittlung an andere Beratungsstellen bei besonderen Schwierigkeiten, z.B. an Suchtberatung, Familien- und Eheberatung oder andere therapeutische Einrichtungen.

Welcher Bewährungshelfer ist zuständig?

Vorrangiges Ziel dieses Schrittes ist es, die seit Jahren dringend erforderlichen und von Mitarbeitern und externen Fachleuten schon lange geforderten Strukturreformen in der Bewährungs- und Gerichtshilfe effizient umzusetzen. Dazu gehören unter anderem die Einführung landesweit einheitlicher Qualitätsstandards und transparenter Qualitätssicherungssysteme, die Etablierung einer Fachaufsicht durch sozialarbeiterische Führungskräfte und der Einsatz moderner EDV. Von zentraler Bedeutung ist auch der Einsatz ehrenamtlicher Bewährungshelfer in geeigneten Fällen. Hierdurch sollen besondere Kompetenzen der Ehrenamtlichen (örtliche Verwurzelung, kulturell-landsmannschaftliche oder professionelle Hintergründe) für die Probanden nutzbar gemacht werden. Zugleich werden so die hauptamtlichen Bewährungs- und Gerichtshelfer entlastet und können sich intensiver um jene Probanden kümmern, die auf eine spezifisch sozialarbeiterische Qualifikation ihres Betreuers angewiesen sind.

In Baden-Württemberg sind insgesamt rund 250 hauptamtliche Bewährungshelfer tätig. Welcher Bewährungshelfer im Einzelfall zuständig ist, wird vom Gericht bestimmt. Bisher waren die Bewährungshelfer organisatorisch den Landgerichten sowie dem Amtsgericht Stuttgart zugeordnet.


Mit Bezug der neuen Dienststellen werden dort auch die bisher bei der Staatsanwaltschaft tätigen Gerichtshelfer untergebracht werden. Damit einher geht die fachliche Integration. Mittelfristig sollen alle Bewährungs- und Gerichtshelfer in der Lage sein, Grundaufgaben beider Zweige zu erledigen.


Fußleiste